Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Ostholsteinischer Segler-Verein Eutin e.V." mit Sitz in 23701 Eutin, Seepark 1a.

Er ist aus dem am 26. Oktober 1919 erfolgten Zusammenschluss des am 17. Juli 1911 gegründeten Ostholsteinischen Segler-Vereins mit dem am 16. August 1919 ins Leben gerufenen Eutiner Segler-Verein hervorgegangen.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eutin eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich für die planmäßige Förderung des Segelsports ein, insbesondere durch die Ausbildung und Förderung der Jugend.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

§ 4 Flagge und Abzeichen

Der Verein führt einen blauen Stander mit rotem Kreuz und schräg liegendem weißen Anker mit der weißen Umschrift OSVE in der oberen Ecke am Stock. Mitgliedszeichen ist eine kleine Wiedergabe des Standers als Anstecknadel, als Ehrerzeichen mit bronzenem, silbernem bzw. goldenem Eichenlaub versehen.

 

§ 5 Mitglieder

(I) Der Verein setzt sich zusammen aus:

1.) Ehrenmitgliedern
2.) Ordentlichen Mitgliedern
3.) Jugendlichen Mitgliedern
4.) Fördermitgliedern

zu 1.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Stellung ordentlicher Mitglieder ohne Beitragszahlung.
zu 2.) Ordentliche Mitglieder sind mindestens 18 Jahre alt.
zu 3.) Jugendliche Mitglieder sind jünger als 18 Jahre.
zu 4.) Fördermitglieder sind solche, die den Verein insbesondere durch Zahlung der Beiträge fördern, aber nicht aktiv den Segelsport im OSVE betreiben.

II.) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

III.) Stimmrecht haben alle volljährigen Mitglieder.
Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder. Sie sind nicht in die Organe Vorstand /oder Ältestenrat des Vereins wählbar und haben kein aktives Wahlrecht. Das Recht der Antragstellung und das Rederecht bleiben davon unberührt.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung
b) Tod
c) Ausschluss

zu a) Die Kündigung kann nur schriftlich mit Monatsfrist zum Ende des Jahres erfolgen.
zu c) Bei Vorliegen eines für den Verein wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, nachdem diesem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von einem Monat gegeben wurde.
Einspruch gegen den Ausschluss kann beim Ältestenrat innerhalb eines weiteren Monats mit schriftlicher Begründung eingelegt werden. Dieser entscheidet über den Ausschluss.
Der Vorstand und der Betroffene haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat Beschwerde einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beiträge und Gebühren

Die Höhe von Beiträgen, Aufnahme- und sonstigen Gebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der bis zum 30. Juni für das laufende Jahr fällig ist.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ältestenrat.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsführung und wählt alle zwei Jahre den geschäftsführenden Vorstand, den Ältestenrat und die Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagens schriftlich (Post oder E-mail) sowie durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
Eine Mitgliederversammlung ist auch vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit Angaben von Gründen und Zweck schriftlich einen Antrag stellen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dieses ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen im Mitgliederbereich der Vereins-Web-Site zu veröffentlichen.
Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erheben.

Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden, deren Tagesordnung mindestens folgende Punkte enthalten muss:

1.) Bericht des Vorstandes
2.) Bericht der Rechnungsprüfer
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Satzungsmäßige Neuwahlen (nur wenn erforderlich)
5.) Beschlüsse über Anträge an die Versammlung
6.) Verschiedenes

 

§ 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

1.) ersten Vorsitzenden
2.) zweiten Vorsitzenden
3.) Kassenwart
4.) Schriftwart

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der geschäftsführende Vorstand beruft Fachwarte aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder, die die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands unterstützen. Die Aufgaben von Fachwarten können auch in Personalunion und auch durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden.
Fachwarte haben Sitz und Stimme in der Vorstandssitzung. Sie gehören zum erweiterten Vorstand.

Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart, wobei der erste und zweite Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigt sind und der Kassenwart und der Schriftwart den Verein nur gemeinsam vertreten können.

Falls ein Mitglied des Vorstandes sein Amt niederlegt oder nicht ausüben kann, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung in den Vorstand zu berufen.

 

§ 12 Ältestenrat

Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein aus drei Mitgliedern (Vorsitzender und zwei Beisitzer) bestehende Ältestenrat gewählt. Die Mitglieder dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

Sie haben die Aufgabe das Kassenwesen, die Erfüllung der Verbindlichkeiten, den Eingang der Außenstände und die Vollständigkeit des Vereinsvermögens zu prüfen und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Sie dürfen im Verein über kein weiteres Amt verfügen.

 

§ 14 Ehrungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern und Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder den Segelsport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft und/oder der Ehrenvorsitz verliehen werden.
Ebenso kann Mitgliedern oder Persönlichkeiten, die sich besonders um die Förderung des Segelsports verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung die Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold verliehen werden.

Der Vorstand kann Mitgliedern
- nach 15-jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Bronze,
- nach 25-jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber und
- nach 50-jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold
verleihen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes nach § 2 darf das Vermögen des Vereins nur auf eine andere gemeinnützig anerkannte, den Segelsport fördernde Institution übertragen werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist errichtet am 8.8. 1911, wiederholt neu gefasst, zuletzt am 27.1.1968, danach geändert am 11.6.1968,30.11.1973,14.2.1986,28.6.2001, 16.3.2002,23.2.2007, 26.11.2010 und 02.06.2013.

Die durch Mitgliederversammlung vom 15.02.2015 geänderte und neu gefasste Satzung tritt mit Eintragung in das Register in Kraft.

Eutin, den 15.02.2015